Wir haben einen Förderverein
SchulmaterialFür viele Kinder (nicht nur) aus den Schulen des Landkreises ist der Aufenthalt ein Höhepunkt der Schulzeit, das jährliche Ferienlager ist ein echter Dauerbrenner und viele längst Erwachsene erinnern sich bis heute gern an die Klassenfahrt in die „Station junger Touristen“ in Schirnrod, die obligatorisch in Klassenstufe 4 der DDR-Schulzeit stattfand. Heute heißt die Einrichtung „Schullandheim“ und Frau Gerlof leitet es seit nunmehr 16 Jahren. In dieser langen Zeit hat sie gemeinsam mit ihren Mitarbeitern einiges erlebt, am Gebäude und in den Räumen viel bewegt, die vielfältigen pädagogischen Projekte unentwegt weiterentwickelt und den Aufenthalt für Besucher jedes Alters attraktiver gemacht.

Nicht alle neuen Ideen und Vorstellungen lassen sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln umsetzen. Deshalb haben sich bereits im März 2017 11 engagierte Freunde und Förderer des Schullandheims Schirnrod zu einem Förderverein zusammengeschlossen. Dies sind vor allem ehemalige Freiwilligendienstleistende, die der Einrichtung nach wie vor als fleißige Helfer bei Projekten und Ferienlagern in den Sommerferien zur Verfügung stehen, aber auch Lehrer, die das Schullandheim regelmäßig mit Schulklassen besuchen und Kooperationspartner, mit denen Frau Gerlof schon seit vielen Jahren zusammenarbeitet.

In einer geselligen Runde verabschiedeten die Gründungsmitglieder in ihrer ersten Versammlung die Satzung des Fördervereins. In den Vorstand wurden neben Felix Schubert und Anne Schwanitz als Vorstandsvorsitzende auch Bianca Sommer und Sandra Popp als Kassenwartin bzw. Kassenprüferin gewählt. Alle warten nun voller Tatendrang darauf, die Arbeit des neuen Fördervereins mit Leben zu erfüllen.

Spendenaufruf

Der Verein hat sich das Ziel gesetzt, das Schullandheim finanziell zu unterstützen. So müssen z. B. regelmäßig neue Spielgeräte und Projektmaterialien für die kleinen Gäste angeschafft und natürlich bezahlt werden. Im regelmäßig durchgeführten und bei Kindern zwischen 7 und 14 Jahren äußerst beliebten Sommerferienlager stellen vor allem die Ausflugskosten eine große Kostenbelastung dar, die Frau Gerlof und der Förderverein gerne mindern würden.

Da die Mitgliedschaft im Verein beitragsfrei ist, ist er vor allem auf Spenden angewiesen. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Tagen bereits zahlreiche Firmen der näheren und entfernteren Umgebung kontaktiert und um Spenden gebeten.
Natürlich sind auch finanzielle Zuwendungen von Privatpersonen gern gesehen. Wenn man Kinder mit leuchtenden Augen von den tollen Tagen in Schirnrod erzählen hört oder sich selbst noch an einen gelungenen Aufenthalt dort erinnert, möchte man dieses Erlebnis auch vielen anderen Kindern gönnen.

Jeder, der das Schullandheim in Schirnrod gern finanziell unterstützen möchte, erhält bei Felix Schubert (0162/9202586) oder direkt im Schullandheim unter 03686/60085 weitere Informationen für eine Förderverein-Spende. Wir freuen uns sehr auf Ihre Anrufe!

Natürlich können Sie auch direkt auf das Konto überweisen
und selbstverständlich erhalten Sie eine Spendenquittung.
Bank: VR Bank Südthüringen
IBAN: DE43 8409 4814 5505 2470 55
BIC: GENODEF1SHL

Werden Sie Mitglied

Freuen würden wir uns auch über Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft in unserem Förderverein. Wie schon geschrieben, ist die Mitgliedschaft im Verein beitragsfrei. Unseren Aufnahmeantrag können Sie sich als PDF-Datei herunterladen. Leiten Sie uns diesen bitte ausgefüllt und unterschrieben zu und Sie erhalten von uns nach einigen Tagen ihre Eintrittsbestätigung, mit der wir Sie herzlich willkommen heißen werden!  Download Aufnahmeantrag >>>

Förderverein - Satzung

Satzung

Verein zur Förderung
der Kinder- und Jugendbetreuung im Schullandheim „Am Bleßberg“ vom 15.03.2017
Gründungssitzung am 15.03.2017

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendbetreuung im Schullandheim „Am Bleßberg“.
(2) Der Verein soll beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
(3) Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des §58 Nr. 1 AO.
(4) Der Sitz des Vereins ist Bleßbergstraße 60, 98678 Sachsenbrunn.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.
(2) Die Förderung einer sozialkompetenten Erziehung und Wertevermittlung. Insbesondere fördert und unterstützt der Verein die Erhaltung des Standortes des Schullandheimes „Am Bleßberg“ in Schirnrod.
(3) Der Verein fördert und unterstützt das Schullandheim mit seiner Zielsetzung, der Vermittlung von ökologischem Wissen und Wertevermittlung im regionalen Umfeld.
(4) Der Förderverein unterstützt, dass die Einrichtung in Trägerschaft des Landkreises Hildburghausen verbleibt und weiterhin eine Bereicherung der Schullandschaft im Landkreis Hildburghausen darstellt.

Aufgaben des Vereins:

(1) Aufgabe des Vereins ist es, den Träger des Schullandheimes ideell und materiell zu unterstützen, insbesondere durch Bildungsveranstaltungen und Projektförderungen.
(2) Mit der Arbeit des Vereins soll das Schullandheim als Ort einer naturnahen Erziehung weiterentwickelt werden und das gemeinschaftliche Erleben in der Natur gefördert werden.
(3) Der Verein organisiert Veranstaltungen sowohl mit kulturellen als auch umweltbildungs- und erlebnispädagogischen Inhalten, insbesondere Ferienfreizeiten.
(4) Der Förderverein soll die Außenwirkung des Schullandheimes unterstützen, insbesondere bei Ausstellungen, Märkten, Messen und Lesungen, Konzerten und anderen öffentlichen Aktionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweilig gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und wird zum Jahresende wirksam. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und der Leiterin des Schullandheimes.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Vorstand vertritt zu zweit den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gerichtlich und außergerichtlich.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(2) Die Haftung des Vorstandes ist auf vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Über die Verwendung der zu vergebenden Mittel kann der Vorstand bis maximal 2.000,00 Euro im Einzelfall entscheiden. Darüber hinaus gehende Beträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand informiert die Mitglieder neben der Mitgliederversammlung über die Vereinsarbeit mittels einfachen Briefes oder durch elektronische Medien.

§8 Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt ein Kassenbuch mit den zugehörigen Belegen. Auszahlungen sind nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden vorzunehmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(1) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (für Mitglieder, die eine dem Verein benannte E-Mail-Adresse haben, gilt auch die Zustellung über E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstand
  • die Wahl des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • die Mitgliedschaft des Vereins in weiteren Verbänden
  • die Auflösung des Vereins
(5) Über die Beschlüsse und den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Finanzierung der Arbeit

Der Verein finanziert sich durch:
  • - Spenden und Zuwendungen
  • - öffentliche Zuschüsse und Projektmittel

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sachsenbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, E-Mail-Adresse, Telefonnummer.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 15.03.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt am Tag der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Die Gründungsmitglieder:

Felix Schubert, Stefan Weinert, Ronny Langguth, Anne Schwanitz, Nina Purrotat, Nico Bräutigam, Sandra Popp, Volker Meyer, Robin Rüttinger, Ina Gerlof, Bianca Sommer